Immobilien und Geldwäschegesetz (GWG)

Geldwäschegesetz (GWG): Maierimmobilien erklärt, was Sie wissen müssen

Das Geldwäschegesetz (kurz: GWG) soll Geldwäsche, also das Eindringen von illegalen Geldströmen in den Wirtschaftskreislauf, und Terrorismusfinanzierung verhindern. Das Geldwäschegesetz regelt sehr genau, welche Vorschriften Immobilienmakler (seit dem 1.1.2020 auch Mietmakler) und deren Kunden einhalten müssen, wenn es um die Vermietung und den Verkauf oder Erwerb von Immobilien geht. Gemäß §2 Abs. 1 Nummer 14 des GWG sind wir zu Transparenz und Sorgfalt verpflichtet. Dies wirkt sich auch auf die Zusammenarbeit mit unseren Kunden aus.

Was das Geldwäschegesetz konkret für unsere Kunden bedeutet

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass wir als Verpflichtete eine Identifizierung unserer Vertragspartner vornehmen müssen. Das feine Detail: Seit Juni 2017 müssen wir dies nur tun, wenn eine ernsthafte Miet- oder Kaufabsicht vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • Eine Reservierungsgebühr bezahlt wurde
  • Ein Kaufvertrag übergeben wurde
  • Ein Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsvereinbarungen getroffen wurde

Liegt eine Miet- oder Kaufabsicht vor, sind wir zur Identifikation unserer Vertragspartner verpflichtet. Diese erfolgt meist über den Personalausweis oder ein anderes gültiges Nachweisdokument. Handeln Sie im Auftrag dritter Personen, müssen wir auch die Identifikation dieser Personen sicherstellen. Wir müssen zudem sicherstellen, dass der Zweck unserer Geschäftsbeziehung eindeutig ist und Sie oder involvierte Dritte nicht zu politisch exponierten oder nahestehenden Personen gehören.

  • Politisch exponierte Personen sind zum Beispiel Staats- und Regierungschefs, Minister, Mitglieder bestimmter Gerichte oder Führungsgremien politischer Parteien oder Botschafter
  • Nahestehende von politisch exponierten Personen wiederum können zum Beispiel Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder und deren Ehepartner sein

Zudem müssen wir stetig die Geschäftsbeziehung, insbesondere jegliche Transaktionen, überwachen und konkrete Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Für Sie als Kunde gilt, dass Sie gemäß §11 Abs. 6 und 7 GWG verpflichtet sind, uns diese Auskünfte zu erteilen und sich ordnungsgemäß auszuweisen, bzw. uns alle benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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Identifikation gemäß Geldwäschegesetz: Diese Daten müssen wir erfassen

Das GWG regelt in §11 Abs. 4 klar, welche Daten wir für eine Identifikation erfassen und speichern müssen.

Bei natürlichen Personen sind dies

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift
Bei juristischen Personen sind dies

  • Firma, Name oder Bezeichnung
  • Rechtsform
  • Registernummer, falls vorhanden
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter
Wir sind gemäß §8 Abs. 4 GWG verpflichtet, Daten bis zu fünf Jahre zu speichern und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten.

Geldwäschegesetz und Immobilien: Wir erfüllen unsere Sorgfaltspflicht

Das Geldwäschegesetz schützt den Wirtschaftskreislauf und verhindert die Finanzierung von Terror und organisierter Kriminalität. Auch deshalb sind wir stolz darauf, als professionelle Immobilienmakler mit größter Sorgfalt unseren Beitrag leisten zu können. Wir stellen sicher, dass alle Geschäfte mit Maierimmobilien sauber und korrekt ablaufen – so schützen wir Sie und uns vor teils drastischen Strafen und anderen unangenehmen juristischen Konsequenzen. Datenschutz ist uns dabei wichtig. Wir erfassen, was wir laut GWG erfassen müssen, und halten uns dabei an die strengen aktuellen Datenschutzrichtlinien. So kommen wir unserer Verantwortung nach – dem Staat und Ihnen gegenüber.

Häufige Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz und Immobilien

Was ist das Geldwäschegesetz, kurz GWG?

Das Geldwäschegesetz ist ein Gesetz, welches das Eindringen illegaler Geldströme in den Wirtschaftskreislauf und die Terrorfinanzierung verhindern soll. Es definiert klar die sogenannten Verpflichteten, die also durch das GWG an Vorschriften gebunden sind. Immobilienmakler und Mietmakler wie Maierimmobilien gehören zu der Gruppe der Verpflichteten. Im GWG sind unter anderem Vorgaben zur Identifikation von Kunden, Datenschutz und Datenspeicherung, Sorgfaltspflicht und Transparenzgebot genannt. Verstöße gegen das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, so der offizielle Titel des Geldwäschegesetzes, werden mit drastischen Strafen geahndet und haben schwere Konsequenzen für uns als Dienstleister und Sie als Kunden. Das GWG ist immer wieder Änderungen ausgesetzt. Seit dem 1.1.2020 nimmt das Geldwäschegesetz zum Beispiel auch Mietmakler in die Pflicht. Ein „neues“ Geldwäschegesetz kann sich also immer wieder auf unsere Tagesgeschäfte auswirken. Darüber informieren wir Sie aber natürlich rechtzeitig und 100% transparent.

Wie sind Käufer und Verkäufer von Immobilien vom Geldwäschegesetz betroffen?

Als Käufer und Verkäufer sind Sie vor allem von den Pflichten betroffen, die uns als Immobilienmaklern im Sinne des Geldwäschegesetzes auferlegt sind. Vor allem die Pflicht zur Kundenidentifikation bedeutet, dass wir Ihre Daten erfassen und speichern müssen (oder, wenn Sie im Auftrag Dritter handeln, auch die Daten dieser Personen). Gemäß GWG sind Sie dabei zur Übergabe aller nötigen Dokumente für eine korrekte Identifikation verpflichtet. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn eine ernsthafte Miet- oder Kaufabsicht vorliegt.

Welche Sorgfaltspflichten haben Immobilienmakler im Rahmen des Geldwäschegesetzes?

Das Geldwäschegesetz nimmt uns als Immobilienmakler genauso in die Pflicht wie Sie als Käufer, Verkäufer (oder sogar Mieter) von Immobilien. Insbesondere die Identifikation unserer Kunden ist hierbei wichtig. Liegt eine ernsthafte Kauf- oder Mietabsicht vor, sind wir im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht gemäß GWG dazu verpflichtet, Ihre Identität zu bestätigen. Handeln Sie im Auftrag Dritter, müssen wir sicherstellen, dass die Identität dieser Person(en) ebenfalls geklärt wird. Hierzu werden Ausweisdokumente und teilweise weitere Unterlagen benötigt. Gemäß §11 Abs. 6 und 7 GWG sind Sie verpflichtet, uns diese Daten auszuhändigen. Ihre Daten werden dann von uns gemäß §8 Abs. 4 GWG für fünf Jahre gespeichert und spätestens nach zehn Jahren gelöscht. Wir müssen zudem über den gesamten Vertragszeitraum Risikobewertungen vornehmen, ob Geldwäsche oder Terrorfinanzierung vorliegen. Bei Verdachtsfällen sind wir verpflichtet, diese der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Mehr und vor allem detailliertere Informationen zu unseren Aufgaben und Pflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/.

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