12. August 2019
Was bedeutet eigentlich Nießbrauch? Und wo genau liegt der Unterschied zum Wohnrecht? Viele meiner Kunden fragen mich danach.
So kompliziert wie´s klingt, ist es gar nicht. Wenn z.B. Rentner ihre eigene Immobilie gegen eine Leibrentenzahlungen verkaufen, können sie sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Im Zuge dessen darf die verkaufte Immobilie dann entweder selbst bewohnt oder vermietet und die Miete einbezogen werden. Das Gesetz verpflichtet den Nießbraucher dazu, die gewöhnlichen Unterhaltskosten der Immobilie (z. B. Strom, Wasser, Heizung, kleinere Reparaturen) zu übernehmen, die außergewöhnlichen Unterhaltskosten (umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen) hat der Eigentümer zu tragen. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers.
Es ist auch möglich, dass der Eigentümer einer Immobilie diese gegen ein lebenslanges oder zeitlich befristetes Wohnrecht (das muss im notariellen Kaufvertrag festgehalten werden!) verkauft. Ein Unterschied zum Nießbrauchsrecht ist, dass der Wohnrechtsinhaber die Räume nur selbst nutzen, aber nicht vermieten darf. Anders als beim Nießbrauchsrecht kann das Wohnrecht auch nur an einzelnen Räumen bestehen. Wichtig beim Wohnrecht: Im Notarvertrag sollte eindeutig geregelt werden, an welchen Räumen das Wohnrecht besteht, wer welche Kosten trägt und ob der Begünstigte mit seiner Familie dort wohnen darf.
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