1. Angebote
Unsere Angebote, Mitteilungen, Exposés, etc. und unsere Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Grundstückseigentümer oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen. Es obliegt daher den Kunden, die darin enthaltenen Informationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
2. Vertraulichkeit
Unsere Angebote, Mitteilungen, Exposés, etc. sind ausschließlich für den Kunden bestimmt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit in Textform erfolgter Einwilligung durch uns an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform ist der Empfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision als Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft (Miet- bzw. Kaufvertrag), ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt und uns hierdurch Provisionsansprüche verloren gehen. Weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
3. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene oder vermittelte Objekt bereits bekannt, ist uns dies in Textform, unverzüglich, nach Entgegennahme unseres Nachweises bzw. Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
4. Entstehen des Provisionsanspruches
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald auf Grundlage unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglichen angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist, oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. Dies gilt auch bei Erwerb eines von uns nachgewiesenen oder vermittelten Objekts im Zuge eines Bieterverfahrens insbesondere einer Zwangs- oder sonstigen Versteigerung.
Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Folgegeschäft
Der Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Objekt weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die ihre Grundlage in dem von uns abgeschlossenen Maklervertrag finden.
6. Fälligkeit und Höhe der Provision
Die Provision ist fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit der maklerseits geleisteten Maklertätigkeit steht.
Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. gegenüber Verbrauchern in Sinne von § 13 BGB, in allen anderen Fällen in Höhe von 9 % p.a., jeweils über dem gültigen Basiszinssatz, fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, sofern der Käufer Verbraucher ist, gelten die Vorschriften der §§ 656a bis 656d BGB, sofern in zulässiger Weise nichts anderes vereinbart ist.
Bei allen anderen Vermittlungen von Kauf- oder Mietverträgen ist grundsätzlich die Provision vom Käufer bzw. Mieter zu tragen.
Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum hat der Wohnungssuchende die Provision jedoch nur dann zu tragen, wenn wir ausschließlich wegen eines in Textform geschlossenen Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag eingeholt haben, den betreffenden Wohnraum anzubieten.
Der Anspruch auf Zahlung der Provision besteht bei der Vermittlung von Wohnraum auch dann nicht, wenn ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder wir Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der betreffenden Wohnräume sind oder der Mietvertrag über Wohnräume geschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der wir rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind oder der Eigentümer, Verwalter oder Vermieter an uns wirtschaftlich beteiligt ist.
Die Provisionen verstehen sich zuzüglich zu den Angeboten. Die Höhe der Bruttoprovision unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.
Bei Kaufverträgen ist die Berechnungsgrundlage der Provision der Kaufpreis inklusive einer eventuell gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer und inklusiver aller Nebenentgelte. Die genaue Höhe der Provision bedarf der besonderen Vereinbarung, wurde eine solche nicht getroffen, gilt die übliche Provision als vereinbart.
Bei gewerblichen Mietverträgen bedarf die genaue Höhe der Provision einer besonderen Vereinbarung, wurde eine solche nicht getroffen, gilt die übliche Provision als vereinbart.
Bei Mietverträgen über Wohnräume beträgt die Provision zwei Monatsmieten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei der Bestimmung der für die Provisionsabrechnung maßgeblichen Monatsmiete, bleiben Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, unberücksichtigt.
7. Tätigwerden für Dritte
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt und dies rechtlich zulässig ist.
8. Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
9. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen befugt sind, die notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
10. Nebenabreden und Vertragsänderung
Schriftliche Nebenabreden, mündliche Nebenabreden und Nebenabreden in Textform bestehen nicht.
Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textform.
11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
Für Vollkaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart.
12. Sonstige Vereinbarungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.