Ratgeber Nießbrauchrecht

Ein altertümlich klingendes Wort, das aber vor allem bei Erbschaften hochaktuell ist: Nießbrauch. Was bedeutet das, was bringt es, welche Vorteile und Nachteile bietet das Nießbrauchrecht? Diese und viele weitere Fragen wollen wir Ihnen im Maierimmobilien Ratgeber zum Thema Nießbrauchrecht gerne geben.

Nießbrauchrecht
Nießbrauchrecht

Nießbrauchrecht: Definition und Anwendungsgebiet

Einfach ausgedrückt: Nießbrauchrecht ist Nutzungsrecht. Und meist dreht sich hierbei alles um Immobilien oder – wie im Fall einer Wohnung – Teile davon. 

Genauer: Wenn ein Eigentümer einer anderen Person Nutzungsrechte einräumt, aber Eigentümer bleibt. Oder wenn der Eigentümer wechselt, dem ehemaligen Eigentümer aber ein Nutzungsrecht der Immobilie eingeräumt wird. Die wichtigste Eigenschaft des Nießbrauchsrechts bei Immobilien und der große Unterschied zum Wohnrecht: Wer Nutzungsrecht hat, kann die Immobilie weitervermieten und daraus Kapital schlagen. Ist hingegen nur Wohnrecht eingeräumt, wird die Nutzung der Immobilie zum Selbstzweck eingeräumt, es darf aber nicht weitervermietet oder sonstwie daraus Kapital geschlagen werden. 

Kurz: Nießbrauchrecht ist eine Alternative zum Wohnrecht, die viele Freiheiten und Vorteile bietet – aber auch mit zahlreichen Pflichten, insbesondere für den Nießbraucher, einhergeht. Dazu kommen wir gleich noch.

Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch – die Unterschiede

Beim Nießbrauch einer Immobilie unterscheidet man zwischen Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch. Zuwendungsnießbrauch bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer einer anderen Person Nutzungsrechte der Immobilie einräumt, aber Eigentümer bleibt. Vorbehaltsnießbrauch hingegen bedeutet, dass der Eigentümer zwar wechselt, dem ehemaligen Eigentümer aber im Zuge dieses Wechsels ein Nießbrauchrecht für die Immobilie eingeräumt wird. Diese Variante ist die besonders interessante für Erbschaften:

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Nießbrauch und Erbe: Wohnrecht auf Lebenszeit, Erben zu Lebzeiten

Nießbrauchrecht kann aus vielen Gründen eingeräumt werden. Einer der wichtigsten betrifft das Erbe (und vor allem Vererben) von Immobilien zu Lebzeiten. Diese juristisch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnete Handlung bedeutet, dass der Eigentümer die Immobilie schon zu Lebzeiten einem oder mehreren Erben vermacht (eine sogenannte Schenkung vornimmt), sich aber gleichzeitig Nießbrauchrecht einräumen lässt. Dies kann oft massive Steuerersparnisse im Sinne der Erbschafts- und Schenkungssteuer bedeuten. Vor allem aber bietet es dem Vererbenden Sicherheit: Komme, was wolle – das Nießbauchrecht gilt, wenn nicht anders vereinbart, auf Lebenszeit. Selbst wenn es zu Streitigkeiten kommen sollte, kann der ehemalige Eigentümer nicht seines Nutzungsrechts beraubt werden. So kann das Nießbrauchrecht beim Erbe nicht nur Geld sparen, sondern auch für eine Absicherung im hohen Alter sorgen. Übrigens: Auch für Eltern mit einkommensschwachen Kindern kann das Einräumen von Nießbrauch an diese Kinder steuerlich lohnend sein. Hier sollten Sie sich allerdings, wie in allen anderen Fällen auch, unbedingt vorher ausführlich beraten lassen, eine allgemeine Handlungsempfehlung gibt es nicht.

Nießbrauch und Erbe
Nießbrauch und Erbe

Diese Punkte müssen Sie bei Nießbrauch von Immobilien beachten

Auf den ersten Blick mag das Nießbrauchrecht für Haus oder Wohnung verlockend wirken. Doch wie alles, was zahlreiche Vorteile bietet, ist auch das Nießbrauchrecht mit einigen Stolperfallen und Pflichten versehen.

Wie sich das Nießbrauchrecht auf den Wert von Immobilien auswirkt

Wurde einer Person Nießbrauchrecht für eine Immobilie eingeräumt, gilt dieses auf Lebenszeit, wenn nicht explizit anders vereinbart. Klar ist: Dies senkt den Verkehrswert einer Immobilie natürlich enorm. Sind Sie neuer Eigentümer einer Immobilie, bei der eine andere Person Nießbrauchrecht hat, werden Sie damit rechnen müssen, dass die Immobilie sich nicht oder nur zu einem äußerst geringen Preis verkaufen lässt – der Nießbraucher ist nämlich auch nach Verkauf Teil der Immobilie. Sein Nutzungsrecht kann ihm dadurch nicht entzogen werden. Dies gilt übrigens sogar bei einer späteren Vererbung durch die neuen Eigentümer!

Nießbrauch bietet viele Vorteile – und bedeutet zahlreiche Pflichten

Das Einräumen von Nießbrauchrecht für Immobilien bedeutet oft Steuerersparnisse und Absicherung, insbesondere für die Person, der Nießbrauch erlaubt wird. Gleichzeitig kommen aber auch zahlreiche Pflichten auf den Nießbraucher zu. Er ist mit Erteilung des Nießbrauchsrechts wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie. Zwar erlaubt genau diese Funktion ihm auch die Vermietung der Immobilie, er muss aber gleichzeitig dafür Sorge tragen,

  • die Immobilie gemäß §1041 BGB zu erhalten und zu bewirtschaften
  • sie gemäß §1045 BGB zu versichern
  • und gemäß §1047 BGB alle gewöhnlichen auf der Immobilie ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen

Wann endet das Nießbrauchsrecht?

Wenn nicht anders vereinbart, endet das Nießbrauchrecht mit dem Tod des Nießbrauchers. Es ist also in der Regel ein Recht auf Lebenszeit. Potenzielle Erben oder Käufer sollten dies dringend in ihre Überlegungen mit einbeziehen, wenn sie eine Immobilie mit Nießbraucher erben oder kaufen wollen.

Rechtlicher Hinweis: Alle Informationen auf den Seiten dieser Website dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung oder Steuerberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.

Zu beachten bei Nießbrauch
Zu beachten bei Nießbrauch

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