Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft.
Bestimmt haben Sie mitbekommen, dass die Courtagevereinbarung gesetzlich neu geregelt wurde.
Seit dem 23.12.2020 gilt nun im Fall der Doppeltätigkeit, dass der Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen muss wie der Käufer wenn dieser Verbraucher ist.
Wird der Makler nur für den Verkäufer tätig, soll der Käufer sich aber an der Provision beteiligen, was diese Beteiligung auf maximal die Hälfte von dem, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde, begrenzt.
Durch diese beiden alternativ zueinander stehenden Regelungen soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.
Ein Immobilienmakler kann künftig nicht mehr provisionsfrei für Verkäufer tätig werden. Bestehende Verkaufsverträge, in denen dem Verkäufer eine kostenlose Tätigkeit zugesagt wurde, können nach der neuen Rechtslage nicht mehr sinnvoll erfüllt werden. Denn die Provisionshöhe der Erstvereinbarung mit dem Verkäufer bildet die Grenze für die Zweitvereinbarung mit dem Käufer. Wurde mit dem Verkäufer keine Provision vereinbart, so kann auch mit dem Käufer keine vereinbart werden.
Wichtig: das neue Gesetz zur Regelung der Maklerkosten gilt nicht für alle Immobilienarten - und auch nicht für alle Käufertypen!
Es regelt ausdrücklich nur die Vermittlung von Kaufverträgen für selbstgenutztes Wohneigentum, und zwar bei
- Wohnungen
- Einfamilienhäusern.
Die Neuerungen gelten nur, wenn der Käufer kein Unternehmer ist, sondern ein:
- Verbraucher/eine Privatperson
Unser Tipp: Was eine Wohnung, ein Einfamilienhaus und ein Verbraucher ist, regelt der Gesetzgeber klar und an manchen Stellen auch überraschend. Gerne beraten wir Sie ausführlich dazu, ob Sie bei Ihrem Verkauf von den Regelungen betroffen sind.
In den meisten deutschen Bundesländern war es bisher schon üblich, dass die Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wurden. Hier ändert sich nur, dass diese Aufteilung nun gesetzlich festgeschrieben ist und in den definierten Fällen (Wohnung, Einfamilienhaus, Käufer ist kein Verbraucher) nicht umgangen werden kann. Die Aufteilung der Kosten gilt nun auch in Bundesländern, in denen bisher eine andere Praxis üblich war. Dem Verkäufer steht es rechtlich offen, mehr als 50 Prozent aufzubringen (üblich bei Neubauten), niemals aber weniger.
Worauf Verkäufer jetzt besonders achten sollten:
Schauen Sie bei der Wahl Ihres Maklers besonders genau hin! Denn ein professionelles Maklerbüro an Ihrer Seite zu haben, kann für Sie mehr denn je ein großer Vorteil sein. Der gute Preis für Ihre Immobilie, der durch unsere professionelle Hilfe zustande kommt, kann den 50 %igen Anteil an den Maklerkosten mit Leichtigkeit wettmachen. Da ist noch gar nicht eingerechnet, wie viel Energie, Zeit und Unsicherheit Sie sich durch eine Zusammenarbeit mit uns ersparen.
Als Münchner Makler mit langjähriger Erfahrung und starkem Service aus einer Hand sind wir der richtige Partner, um Sie persönlich zu beraten und all Ihre Fragen zu beantworten.
Rufen Sie uns gleich an unter +49 89 4522173-0 oder schreiben Sie uns eine Nachricht über nachfolgendes Formular - wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.